Gesetzliche Neuerungen

  • Start-Up-Förderungsgesetz: Zum Jahreswechsel traten die Gesetze zum sog Start-UpPaket in Kraft. Dabei wurde die neue Gesellschaftsform Flexible Kapitalgesellschaft ("FlexCo") geschaffen und in § 67a EStG eine Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt. Durch § 67a EStG soll (abweichend der allgemeinen Regel des § 19 EStG) ein Zufluss des geldwerten Vorteils nunmehr nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt (Besteuerungsaufschub bis zum Exit). Dabei ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen der geldwerte Vorteil als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Steuersatz von 27,5% zu besteuern. Die restlichen 25% unterliegen dem regulären Tarif. Korrespondierend zu den steuerlichen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gelten gemäß § 50a ASVG StartUp-Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder Eintritt eines der anderen im Gesetz genannten Ereignisses als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG. Ein solcher Aufschub ist aber jedenfalls auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt.

Internationales Steuerrecht

  • EU-Richtlinienvorschlag zu einheitlichen Verrechnungspreisen: Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 einen Richtlinienvorschlag zu harmonisierten Verrechnungspreisen veröffentlicht. Der Entwurf umfasst unter anderem (i) eine eigene Definition von verbundenen Unternehmen; (ii) beschleunigte Gegenberichtigungen bei Adaptierung von Verrechnungspreisen durch eine andere Steuerbehörde; (iii) einheitliche Verrechnungspreisdokumentation; (iv) Regelungen zu Intercompany-Transaktionen; (v) Bestimmungen zum Fremdvergleichsgrundsatz und der "arm's length range" (Kommissionsvorschlag vom 12.09.2023, COM (2023) 529 final).
  • BEFIT-Richtlinie: Der Richtlinienvorschlag "Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)" sieht die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa vor. Ziel der BEFITRichtlinie ist, den Wettbewerbsnachteil für Unternehmen in der EU aufgrund der Befolgung von Steuervorschriften in 27 verschiedenen Steuersystemen zu reduzieren. Dies u.a. durch Abschaffung von Diskrepanzen, die sich aus dem Zusammenspiel verschiedener innereuropäischer Steuersysteme ergeben, einen Abbau von Bürokratie und Kosten zur Befolgung unterschiedlicher Vorschriften sowie eine allgemeine Stärkung des Binnenmarktes. Die BEFITRichtlinie sieht ein einheitliches System für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen vor, in der EU ansässig sind und einen Jahresumsatz von EUR 750 Mio in mindestens zwei der letzten vier Jahre erzielt haben. Im Falle der Beschlussfassung soll die Richtlinie bis zum 01.01.2028 in nationales Recht umgesetzt werden und mit 01.07.2028 in Kraft treten (Kommissionsvorschlag vom 12.09.2023, COM (2023) 529 final).
  • HOT-Richtlinie: Durch den Richtlinienentwurf der EU-Kommission mit dem Titel Head Office Tax System (HOT)" soll das Maßnahmen-Paket steuerlicher und außersteuerlicher Regelungen speziell zur Förderung der Expansion von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) umgesetzt werden. Das "Head Office Tax System" sieht insbesondere für über Betriebsstätten im EU-Ausland agierende KMUs unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zur Interaktion mit nur einer Steuerverwaltung, nämlich jener des Hauptsitzes des Unternehmens, vor. Diese Richtlinie soll die Einhaltung der Vorschriften vereinfachen und Kosten reduzieren, die Steuersicherheit erhöhen und das Risiko der doppelten (Nicht-)Besteuerung verringern. Eine Anwendung ist ab 01.01.2026 vorgesehen (Mitteilung der Kommission zum KMU-Entlastungspaket vom 12.09.2023, COM (2023) 529 final).
  • VwGH zum Arbeitstag iSd Grenzgängerregelung des DBA Österreich-Deutschland: Nach dem VwGH ist die Voraussetzung des täglichen Pendelns für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nicht anhand des konkreten Kalendertags zu beurteilen, sondern anhand der Rückkehr an den Wohnort innerhalb 24 Stunden ab Arbeitsantritt – geringfügige Überschreitungen sind unschädlich. Wird hingegen nach 24-stündigem Bereitschaftsdienst Normalarbeitsdienst geleistet, liegt eine erhebliche Überschreitung vor, die schädlich für die Grenzgängerregelung ist (VwGH 21.06.2023, Ro 2021/15/0036; bei Pendlern mit Wohnsitz in 30 km Grenznähe wird die tägliche Rückkehr nach Art 15 Abs 6 DBA Österreich-Deutschland nicht verlangt).

Ertragsteuer

  • Einkommensteuerrichtlinien – Wartungserlass 2024: Im Rahmen der laufenden Wartung wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
    • Aktualisierungen zur Steuerbefreiung für PV-Anlagen: Die steuerfreie Einspeisung von bis zu 12.500 kWh Photovoltaikstrom jährlich ist ab Veranlagung 2023 auf Anlagen mit maximal 35 kWp Engpassleistung (zuvor: 25 kWp) bei maximal 25 kWp Anschlussleistung begrenzt. Werden bisher steuerpflichtige Einkünfte durch die Erweiterung steuerfrei, liegt keine Betriebsaufgabe vor. Die (anteilige) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht an einer PV-Anlage an eine Erneuerbare-EnergieGemeinschaft gilt ebenso als Einspeisung (EStR 2000 Rz 313i).
    • Steuerbefreiung für Tauschvorgänge zur wechselseitigen Grundgrenzbereinigung: Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen sind ab 01.09.2023 steuerfrei, wenn sie (i) aus einem Tauschvorgang zur wechselseitigen Grundgrenzbereinigung stammen, (ii) das Grundstück nur in vernachlässigbarem Ausmaß verändert wird und (iii) eine allfällige Ausgleichszahlung EUR 730 nicht übersteigt. Die Rechtsgrundlage des Tauschs ist unerheblich. Begünstigte Grenzbereinigungen dürfen den Charakter des gesamten Grundstücks nur in vernachlässigbarem Ausmaß verändern (EStR 2000 Rz 766, 6652b).
    • Besteuerung von Kryptowährungen: Aufgrund der auch bei betrieblichen Einkünften geltenden Ausnahmebestimmungen des § 27b EStG gelten Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks erst im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. Bei der Überlassung einer Kryptowährung durch Leihe gilt die hieraus entstehende Forderung ebenso erst im Rahmen der späteren Realisierung der erhaltenen Kryptowährung als zugeflossen, weil diese ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden (EStR 2000 Rz 803a, 803b, 6178c, 6178k, 6178r, 6178z, 6178ab, 6225a).
    • Bewertung von Grundstücksentnahmen zum Buchwert: Die Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen nach dem 30.06.2023 erfolgt zum Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme, wenn das Grundstück im Fall einer Veräußerung dem besonderen Steuersatz gemäß § 30b EStG ("ImmoESt") unterliegen würde. Die Ausübung der Regelbesteuerungsoption ist hierbei unschädlich. Ist der besondere Steuersatz nicht anwendbar, sind Grundstücke mit dem Teilwert anzusetzen (EStR 2000 Rz 2635).
    • Aktualisierungen zur Behandlung von verunglückten Zusammenschlüssen: Für Übertragungen außerhalb des UmgrStG von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an einer Personengesellschaft gilt der maßgebliche Stichtag nach dem UmgrStG. Bei Übertragungen vor dem 01.07.2023 erfolgt eine Vollrealisierung stiller Reserven. Bei Übertragungen nach dem 30.06.2023 kommt es zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven mit getrennter Betrachtungsweise hinsichtlich Fremd- und Eigenquote. Eine Realisierung stiller Reserven erfolgt für die nachfolgend anteilige Fremdquote, für die Eigenquote kommt es zur Buchwertfortführung (EStR 2000 Rz 5719).
    • Anpassungen zur automationsunterstützten Quotenregelung: Gemäß § 134 BAO endet für nicht von der Quotenregelung erfasste Abgabepflichtige die allgemeine Steuererklärungsfrist Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres. Für von der Quotenregelung erfasste Abgabepflichtige gelten die Fristen des § 134a BAO. Abgabenerklärungen betreffend ESt, KöSt, USt sowie Erklärungen gemäß § 188 BAO können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung bis spätestens 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres des Veranlagungszeitraumes von dazu bestimmten Vertretern eingereicht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Frist sind die §§ 134 und 135 BAO nicht anzuwenden. Die Quotenregelung ist nicht für Einkommensteuererklärungen, die ausschließlich nichtselbstständige Einkünfte, für die die ESt durch Lohnsteuerabzug erhoben wurde, anzuwenden. Das zuständige Finanzamt kann diese Frist umdrei Monate (30. Juni) verlängern. Bei außergewöhnlichen Umständen, die eine längere Frist rechtfertigen, kann der Bundesminister für Finanzen eine generelle Fristverlängerung durch Verordnung festlegen (EStR 2000 Rz 7537 ff).
    • Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß § 10 EStG 1988, Einarbeitung einer BFG-Entscheidung sowie Aussagen zu ausländischen Einkünften: Der Gewinnfreibetrag beträgt ab der Veranlagung 2024 für die ersten EUR 33.000 der Bemessungsgrundlage 15%. Mit der BFGEntscheidung vom 31.07.2023 bezüglich der Hinterbliebenenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer wird geklärt, dass der Gewinnfreibetrag grundsätzlich bei betrieblichen Einkünften gewährt wird, es sei denn, der Steuerpflichtige hat selbst nie den betreffenden Betrieb geführt. Ebenso klargestellt wird, dass der Gewinnfreibetrag bei DBA mit Anrechnungsmethode entsprechend dem Anteil der inländischen und ausländischen Einkünfte aufgeteilt wird, wobei die ausländischen Einkünfte den Anrechnungshöchstbetrags kürzen. Eine Berichtigung des Verzeichnisses der Wirtschaftsgüter einschließlich der Aufnahme bislang nicht berücksichtigter Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist nunmehr bis zum Eintritt der finalen (nicht erstmaligen) Rechtskraft des ESt- oder Feststellungsbescheides möglich (EStR 2000 Rz 3701 f, 3710 ff, 3747 ff; BFG 31.7.2023, RV/6100198/2020).
    • Anpassung des Investitionsfreibetrags gemäß § 11 EStG aufgrund der Öko-IFB-VO und der Fossile Energieträger-Anlagen-VO: Die Öko-IFB-VO regelt, für welche Wirtschaftsgüter ein erhöhter Öko-IFB von 15% besteht. Im Allgemeinen bestehen zwei Kategorien an Wirtschaftsgütern (i) die direkt in der Verordnung genannten (insb E-KFZ; E-Ladestationen, Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb, WG zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen) und (ii) solche, die abstrakt an eine Gewährung einer Direktförderung des Bundes anknüpfen. Die Fossile Energieträger-Anlagen-VO sieht eine taxative Aufzählung jener Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern vor, welche generell von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ausgenommen sind (EStR 2000 Rz 3808 ff, Rz 3818).
    • Basispauschalierung: Ab der Veranlagung 2023 ist die formale Geltendmachung der Pauschalierung in der Steuererklärung keine materiell-rechtliche Voraussetzung mehr (EStR 2000, Rz 4101).
    • Einlagen in Personengesellschaften: Die "gespaltete Betrachtung" bei Einlagen in Personengesellschaften wird nun ausdrücklich geregelt. Mit dem AbgÄG 2023 besteht gemäß § 32 Abs 3 EStG 1988 eine eigene ausdrückliche Regelung bezüglich der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens oder Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschafsvermögen einer Personengesellschaft. Die Übertragung ist in einen Anschaffungs- und einen Einlage- bzw steuerneutralen Vorgang aufzuspalten, unabhängig davon, ob die Übertragung zu fremdüblichen Konditionen oder ohne Gewährung einer unmittelbaren Gegenleistung erfolgt. Aufgrund der ertragsteuerlich gespaltenen Behandlung als Einlage- oder Anschaffungsvorgang ist gemäß § 32 Abs 3 EStG 1988 hinsichtlich der Beteiligungsquote der übrigen Gesellschafter ("Fremdquote") sowie der Beteiligungsquote des übertragenden Steuerpflichtigen ("Eigenquote") zu differenzieren. Soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen auch nach der Übertragung zuzurechnen sind, liegt eine Einlage bzw ein steuerneutraler Vorgang vor und es kommt insoweit nicht zur Realisierung von stillen Reserven. Hinsichtlich der auf die "Eigenquote" entfallenden stillen Reserven müssen Vorsorgemaßnahmen gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastungen getroffen werden, wobei neben den im UmgrStG vorgesehenen Methoden auch eine "schlichte" Evidenzierung der stillen Reserven möglich ist. Mangelnde Vorsorge führt jedoch nicht automatisch zur Vollrealisierung. Soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen nach der Übertragungen anteilig nicht mehr zurechenbar sind, liegt eine Veräußerung vor, ("Fremdquote"). Sind die Wirtschaftsgüter weiterhin dem übertragenden Steuerpflichtigen zur Gänze steuerlich zuzurechnen, liegt keine Veräußerung (Tausch) vor. In Bezug auf nahe Angehörige wird im Ausmaß der Fremdquote von einer Schenkung ausgegangen und eine Realisierung stiller Reserven kann unterbleiben, wenn das variable Kapitalkonto der anderen (beschenkten) Gesellschafter entsprechend ihrer jeweiligen Substanzbeteiligung anteilig erhöht wird. Ebenso wird hervorgehoben, dass diese Aussagen nicht für unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen gelten. (EStR 2000, Rz 5926 bis 5984, 6020 bis 6021).
    • § 39 Abs 4 EStG idF AbgÄG 2023: Eine geänderte Wahrnehmung von Besteuerungswahlrechten oder Anträgen in der Veranlagung bedingt einen tauglichen Verfahrenstitel zur allgemeinen Rechtskraftdurchbrechung und eine Teilrechtskraftsdurchbrechung, wie etwa § 293b BAO, soll unzureichend sein (EStR 2000, 7511c).
    • KESt-Befreiung für Kapitaleinkünfte eines in- oder ausländischen Betriebs bzw einer Privatstiftung durch digitale Befreiungserklärung: Ersetzen ab 2025 die alten schriftlichen Erklärungen samt Übermittlung ans Finanzamt. Kreditinstitute können, aufgrund des Wegfalls des Schriftlichkeitserfordernisses, nun alle iSd § 6 FM-GwG zulässigen Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität zur Dokumentation der digitalen Befreiungserklärung verwenden. Die Übermittlung der Daten über befreite Konten erfolgt sodann vierteljährlich über FinanzOnline (EStR 2000, Rz 7777b ff).
  • Lohnsteuerrichtlinien - Wartungserlass 2023: Bei der laufenden Wartung wurden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:
    • Sachbezug bei Zurverfügungstellung eines E-Autos mittels Gehaltsumwandlung: Wird dem Dienstnehmer ein dienstgebereigenes E-Auto gegen Reduktion des Gehaltsanspruchs zur Verfügung gestellt, darf für den Dienstwagen ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden. Die Gehaltsumwandlung muss hierbei (i) in zulässiger Weise privatautonom vereinbart werden, (ii) den bisherigen Bruttobezug zukünftig reduzieren und darf (iii) den KV-Mindestlohn nicht unterschreiten. Gleiches gilt für Fahrräder und Krafträder (LStR 2002 Rz 175b, 204, 206).
    • Einspeisung von Ökostrom durch EAutos in Unternehmen ("ePrämie"): Die entgeltliche Übertragung von elektrischer Energie eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden E-Autos auf bestimmte Unternehmen ab der Veranlagung 2023 steuerfrei. Die Strommengen müssen hierbei (i) aus erneuerbarer Energie stammen, die für den Antrieb von EAutos im Bundesgebiet erzeugt wurde, (ii) der Zahlungsempfänger muss Zulassungsbesitzer des KFZ sein und (iii) das KFZ muss in dem Kalenderjahr zum Privatvermögen des Zulassungsbesitzers gehören (LStR 2002 Rz 112n; § 3 Abs 1 Z 41 EStG). Gehört das E-Auto zum Betriebsvermögen, sind die Zahlungen steuerpflichtige Betriebseinnahmen (EStR 2000 Rz 313j).
    • Aufladen von E-KFZ beim Arbeitgeber: Für unentgeltliches Aufladen von emissionsfreien Fahrzeugen beim Arbeitgeber ist kein Sachbezug anzusetzen. Der sonstige Ersatz von Stromkosten eines arbeitnehmereigenen E-KFZ ist steuerpflichtig (LStR 2002 Rz 207c).
    • Kostenersatz bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Arbeitnehmer: Ersetzt der Arbeitgeber die fiktiven Kosten des Fahrttickets für Dienstwege, die der Dienstnehmer mit seinem privaten Öffi-Ticket bestreitet, ist der Kostenersatz begrenzt mit dem Preis des Klimaticket Österreich Classic (LStR 2002 Rz 750b).
    • Betriebseigene Kinderbetreuungseinrichtungen: Die kostenlose bzw vergünstigte Kinderbetreuung in betriebseigenen Kindergärten ist ab dem Kalenderjahr 2024 auch sachbezugsbefreit, wenn Kinder betriebsfremder Eltern betreut werden. Überdies kann der Arbeitgeber die Betreuungseinrichtung zukünftig durch einen Dritten betreiben lassen, sofern die Verfügungsmacht über die Einrichtung weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt. Der gemeinsame Betrieb durch mehrere Arbeitgeber wird unter den gleichen Voraussetzungen ermöglicht (LStR 2002 Rz 77b).
    • Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung: Die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung ist ab dem Kalenderjahr 2024 ausgeweitet auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und erhöht auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr. Das erforderliche Gruppenmerkmal für die Steuerbefreiung wurde um soziale Kriterien ergänzt. Die Kosten können ebenso vom Arbeitnehmer bestritten und nachträglich vom Arbeitgeber ersetzt werden (LStR 2002 Rz 77d ff).
    • Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen bei beschränkter Steuerpflicht im EU-Ausland: Pflichtversicherungsbeiträge sind bei den Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen. Wenn diese Beiträge im anderen EU-Mitgliedstaat wegen beschränkter Steuerpflicht nicht geltend gemacht werden können, dürfen sie im Inland abgezogen werden. Den Steuerpflichtigen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Nichtabzugsfähigkeit. Der Abzug ist beschränkt mit dem Progressionsvorbehalt nach österreichischem Recht (LStR 2002 Rz 244a; VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077; VwGH 29.09.2022, Ra 021/15/0005).
    • Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf Doppelbesteuerungsfälle: Der Progressionsvorbehalt nach österreichischem Recht ist auch anzuwenden, wenn das jeweilige DBA diesen nicht ausdrücklich vorsieht. Dies gilt sowohl, wenn Österreich der Quellenstaat als auch der Ansässigkeitsstaat ist (LStR 2002 Rz 813; VwGH 07.09.2002, Ra 2021/13/0067).
    • Nachträgliche Option zur unbeschränkten Steuerpflicht: Die Möglichkeit für beschränkt steuerpflichtige EU- /EWR-Bürger zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren (§ 1 Abs 4 EStG) besteht ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 auch nach erstmaliger Rechtskraft, sofern ein entsprechender Verfahrenstitel (zB Wiederaufnahme des Verfahrens) vorgewiesen wird (LStR 2002 Rz 11; § 39 Abs 4 EStG).

Umgründungssteuerrecht

  • BFG zur Anwendbarkeit des UmgrStG bei bloßem Beitritt eines Gesellschafters gegen Bareinlage: Der Anwendungsbereich des Art IV UmgrStg soll nicht nur den tatsächlichen Zusammenschluss von mehreren Personen umfassen, von welchen zumindest ein begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG überträgt, sondern auch die Erweiterung einer betrieblich tätigen Personengesellschaft um Personen, welche selbst kein begünstigtes Vermögen übertragen. Der Beitritt eines Gesellschafters gegen Bareinlage fällt daher unter den Anwendungsbereich des Art IV UmgrStG, auch wenn zivilrechtlich kein begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 3 UmgrStG übertragen wird, weil die bestehende Mitunternehmerschaft begünstigtes Vermögen auf die "erweiterte" Mitunternehmerschaft überträgt und somit steuerlich verändert wird (BFG 11.10.2023, RV/7101930/2013; ordentliche Revision zugelassen, Amtsrevision anhängig).

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerrichtlinien – Wartungserlass 2023: Im Rahmen der laufenden Wartung wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
    • Entgeltliche Überlassung von Dienstfahrrädern an Arbeitnehmer: Die entgeltliche Überlassung eines Dienstfahrrads an einen Arbeitnehmer (Gehaltserhöhung, Gehaltsumwandlung, Vermietung) ist als Leistungsaustausch zu qualifizieren. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ist anhand der 10%-Grenze nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG zu beurteilen. Wird das Fahrrad ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen, ist die 10%-Grenze erfüllt und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung (Vermietung) vor. Ebenso ist der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 UStG zu prüfen (UStR 2000 Rz 8). Verwendungseigenverbrauch bei Poolfahrzeugen kann zudem vorliegen, wenn § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG erfüllt ist und kein Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 3 UStG besteht (UStR 2000 Rz 75).
    • Versicherungszahlung aus einem Forderungsausfall als Entgelt für steuerbare Umsätze: Wenn der Leistungserbringer sich gegen einen Forderungsausfall versichert, gilt die Versicherungszahlung als Entgelt für steuerbare Umsätze. Ab dem 01.01.2024 darf der leistende Unternehmer keine Steuerberichtigung nach § 16 UStG 1994 vornehmen. Entsprechendes gilt für den Vorsteuerabzug des Abnehmers (UStR 2000 Rz 17; EuGH 09.02.2023, Rs C-482/21, Euler Hermes).
    • Finanzielle Unterordnung innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft: Eine finanzielle Unterordnung kann auch bei fehlender Stimmrechtsmehrheit (stimmrechtliche Beteiligung von 50%) bestehen, soweit der Organträger eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital hält und den einzigen Geschäftsführer stellt (UStR 2000 Rz 236; EuGH 01.12.2022, Rs C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH; BFH 18.01.2023, XI R 29/22).
    • Steuerbarkeit von Krypto-Rechenvorgängen: Das Erzeugen, Überprüfen, Validieren, Ausgeben und Ändern für den Eigengebrauch von Kryptowerten ist im Fall der unentgeltlichen Tätigkeit nicht steuerbar. Werden diese Tätigkeiten gegen ein Entgelt erbracht oder gespeichert, übertragen oder umgetauscht, sind sie steuerbar, jedoch nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b, c oder e UStG steuerfrei (UStR 2000 Rz 759; EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist).
    • Einziehung und Verwahrung von Geldbeträgen durch Zahlungsdienstleister: Sonstige Leistungen, wie das Einziehen und Verwahren von Geldbeträgen (elektronische Geldbörsen), welche im eigenen Namen des Zahlungsdienstleiters als getrennt und unabhängig angesehen werden können, sind unter gewissen Voraussetzungen keine nach § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr (UStR 2000 Rz 764c). Gewisse Umsätze, zB für Dashboard-Dienstleistungen und Beratungsdienste, sind nicht steuerfrei, weil sie nicht die spezifische Funktion des Umsatzes im Zahlungsund Überweisungsverkehr erfüllen (UStR 2000 Rz 764d).
    • Berichtigung der umsatzsteuerlichen Rechnung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung: Eine Berichtigung der Rechnung ist aufgrund der ex-nunc Wirkung des § 16 Abs 1 UStG auch nach Ein-treten der Festsetzungsverjährung der ursprünglichen Steuerfestsetzung möglich (UStR 2000 Rz 1533, VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034).
    • Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Rechnung: Eine Rechnung liegt vor, wenn das Dokument die Mehrwertsteuer ausweist und jene Angaben enthält, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung iSd § 11 UStG, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird (UStR 2000 Rz 1557, EuGH 29.09.2022, Rs C-235/21, Raiffeisen Leasing).
    • Entfall der Umsatzsteuerpflicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer: Der zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag wird nicht geschuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (UStR 2000 Rz 1734; EuGH 08.12.2022, Rs C-378/21, P GmbH).
    • Verlust der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei fremdunüblicher Gebrauchsüberlassung: Der Vorsteuerabzug kann bei der Nutzungsüberlassung eines Wohngebäudes an eine der Körperschaft nahestehende Person versagt werden, wenn eine bloße Gebrauchsüberlassung ohne unternehmerische Tätigkeit vorliegt; keine fremdübliche Nutzungsüberlassung an repräsentativen Wohngebäuden erfolgt (verdeckte Ausschüttung "an der Wurzel"); oder die Vermietung von betrieblich einsetzbaren Gebäuden unter 50% der Renditemiete liegt (UStR 2000 Rz 1929, VwGH 08.09.2022, Ra 2020/15/0026; VwGH 07.12.2020, Ra 2020/15/0004).
    • Anfall der Umsatzsteuerpflicht bei Anzahlungen: § 16 Abs 3 Z 2 UStG 1994 gilt sinngemäß für die Anzahlungsbesteuerung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht bereits bei Zahlungseingang, auch wenn die Lieferung/Dienstleistung noch aussteht. Der Anzahlungsleistende kann die Vorsteuer abziehen, wenn eine Rechnung und die Zahlung vorliegen. Bei Nichterbringung der Leistung müssen Umsatzsteuer und Vorsteuer berichtigt werden (UStR 2000 Rz 2387a, VwGH 08.09.2022, Ra 2020/15/0102).
    • Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer durch das Finanzamt: Der Leistungsempfänger kann den Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer idR durch eine Klage beim Leistungserbringer durchsetzen. Bei Unmöglichkeit, Schwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit kann er sich direkt an die Abgabenbehörde wenden. Ausgeschlossen ist dies, wenn die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde (UStR 2000 Rz 2404, VwGH 08.09.2022, Ra 2020/15/0102).
    • CESOP-Umsetzungsgesetzt 2023: Einführung der Bestimmungen zum CESOPUmsetzungsgesetz 2023. Ab 01.01.2024 müssen österreichische Zahlungsdienstleister detaillierte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen führen und an EU-Verwaltungen melden. Die Daten werden in der CESOP-Datenbank zentralisiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen (UStR 2000 Rz 2599 bis 2599g).
    • Keine Rückwirkung der Korrektur des Steuerausweises: Bei falschem oder zu hohem Steuerausweis in der Rechnung gilt die Umsatzsteuer als geschuldet. Eine Korrektur des Steuerausweises hebt die Steuerschuld auf, wirkt jedoch nur ex-nunc und nicht rückwirkend (UStR 2000 Rz 2651, VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034).

Rechtsgeschäftsgebühren

  • BFG zur Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung für Wohnraummiete auf einen Hotel-Pachtvertrag: Für die Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts maßgeblich. Ob das Bestandobjekt unmittelbar der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dient, oder die Wohnraumnutzung erst auf einer nachfolgenden Ebene vorgesehen ist, ist unerheblich. Wenn daher ein Pachtvertrag über ein Hotel mit Betriebspflicht als Beherbergungsbetrieb geschlossen wird, liegt nach dem BFG eine Wohnraumnutzung des Bestandobjekts vor, welche zur Gebührenfreiheit des Pachtvertrages zwischen Verpächter und Hotelbetreiber führt (BFG 29.11.2023; RV/7104160/2019; ordentliche Revision zugelassen; Amtsrevision eingebracht).

Abgabenverfahren

  • VwGH zur Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden: Der ausgeschiedene Geschäftsführer einer inzwischen liquidierten Gesellschaft kann nach dem VwGH für die Einbringung von Abgabenschulden, welche aufgrund von UVA, die erst nach der Liquidierung der Gesellschaft eingereicht wurden, herangezogen werden, wennder Geschäftsführer in den die UVA betreffenden Zeiträumen als solcher tätig war. Das Haftungsverfahren richtet sich nach dem betreffenden Abgabenbescheid. Einwendungen gegen den Abgabenbescheid sind daher bereits im Abgabenverfahren vorzubringen, wobei dem (haftungspflichtigen) Geschäftsführer auch ein Beschwerderecht nach § 248 BAO zukommt. Aus diesem Grund kann der ausgeschiedene Geschäftsführer im Haftungsverfahren nicht nachträglich Einwendungen erheben (VwGH 05.10.2023, Ra 2023/13/0060).

Grunderwerbsteuerrecht

  • VwGH zu Vertragserrichtungskosten als Teil der Gegenleistung: Die Kosten der Individualisierung eines Mustervertrags und dessen Abwicklung sind nach dem VwGH, auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Bauträgervertragsgesetzes, in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen (VwGH 08.11.2023, Ra 2022/16/0041; vgl ebenso BFG 14.12.2023, RV/7100957/2022).
  • BFG zum Abschluss des Werkvertrags über die Gebäudeerrichtung von Bildung der Miteigentümergemeinschaft: Die Bauherreneigenschaft (welche zur GrESt-Vorschreibung nur hinsichtlich Grund und Bodens führt) kann nur bei einer bereits bestehenden Miteigentümergemeinschaft, welche den Auftrag zur Errichtung des Objektes beschließt, vorliegen. Erfolgen Planung und Vereinbarung der Übergabe des Gebäudes vor Erwerb der Miteigentumsanteile, können die beteiligten Personen nicht als Bauherren auftreten. Die Baukosten für das Gebäude sind in der Folge in die GrEStBemessungsgrundlage miteinzubeziehen (BFG 05.09.2023, RV/6100355/2021).

Finanzstrafrecht

VwGH zur Nichtbeachtung von Aufforderungsschreiben zur WiEReG-Meldung: Die unterbliebene WiEReG-Meldung aufgrund Nichtbeachtung der Erinnerungsschreiben in der Databox stellt nach dem VwGH eine grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG dar und kann nicht als Umstand geltend gemacht werden, welcher einen bloß minderen Grad des Versehens begründet (VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0066).

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